Was das Gebiet umfasst
Das Urheber- und Medienrecht betrifft kreative Werke und ihre Verbreitung in Presse, Rundfunk und Internet. Es hat mehrere Teile.
Das Urheberrecht schützt Werke wie Texte, Musik, Bilder und Software. Grundlage ist das Urheberrechtsgesetz (UrhG). Es regelt, welche Werke geschützt sind (§ 2 UrhG), und enthält die Ansprüche bei Rechtsverletzungen (§ 97 UrhG). Das Verwertungsgesellschaftengesetz (VGG) betrifft die Verwertungsgesellschaften, die Rechte für viele Urheber wahrnehmen. Das Urheberrechts-Diensteanbieter-Gesetz (UrhDaG) betrifft Plattformen, auf denen Nutzer Inhalte hochladen. Zum Gebiet gehören auch die Leistungsschutzrechte, die das Urheberrechtsgesetz verwandte Schutzrechte nennt. Sie schützen etwa ausübende Künstler, die ein Werk darbieten (§ 73 UrhG), Hersteller von Tonträgern (§ 85 UrhG) und Sendeunternehmen bei ihren Funksendungen (§ 87 UrhG). Dazu kommen das Urhebervertragsrecht und internationale Urheberrechtsabkommen.
Das Verlagsrecht steht im Verlagsgesetz (VerlG). Zum Bereich gehören auch das Musikverlagsrecht und das Musikvertragsrecht.
Das Recht der öffentlichen Wort- und Bildberichterstattung betrifft öffentliche Berichte in Text und Bild, etwa in Zeitungen, im Rundfunk oder im Internet. Dazu gehören das Kunsturhebergesetz (KunstUrhG) mit dem Recht am eigenen Bild in § 22 und die Meinungs-, Presse- und Rundfunkfreiheit in Artikel 5 des Grundgesetzes (GG). Das Rundfunkrecht steht vor allem im Medienstaatsvertrag (MStV) der Bundesländer.
Dazu kommen Bezüge zum Wettbewerbs- und Werberecht nach dem Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG). Auch der Titelschutz gehört dazu, also der Schutz der Namen von Büchern, Filmen oder Zeitschriften (§ 5 des Markengesetzes, MarkenG). Hinzu kommen Grundzüge des Rechts der digitalen Dienste und der Telekommunikation. Beispiele sind das deutsche Digitale-Dienste-Gesetz (DDG), das Telekommunikationsgesetz (TKG) und das europäische Gesetz über digitale Dienste (Digital Services Act, DSA). Außerdem nennt § 14j Nummer 6 der Fachanwaltsordnung die Grundzüge des Rechts der Unterhaltungs- und Kulturveranstaltungen und des Rechts der deutschen und europäischen Kulturförderung. Auch das Verfahrensrecht gehört zum Gebiet.
Typische Situationen
Menschen suchen einen Fachanwalt für Urheber- und Medienrecht zum Beispiel in diesen Lagen:
- Ein Fotograf entdeckt, dass ein Bild ohne seine Erlaubnis im Internet genutzt wird.
- Ein Autor oder Musiker lässt einen Vertrag mit einem Verlag prüfen.
- Jemand sieht sich in einem Zeitungsartikel oder auf einem Foto falsch dargestellt.
- Ein Unternehmen möchte ein fremdes Bild oder ein Musikstück für seine Werbung verwenden.
- Ein Verlag oder Sender prüft einen Beitrag vor der Veröffentlichung.
- Der Betreiber einer Plattform, auf die Nutzer Inhalte hochladen, hat Fragen zum Urheberrecht.
- Ein Künstler streitet mit einem Auftraggeber darüber, wer die Rechte an einem Werk hält.
Diese Beispiele beschreiben nur, wann Menschen nach einem Fachanwalt suchen. Diese Seite beurteilt keinen Einzelfall.
Wie ein Anwalt den Titel erwirbt
Den Titel verleiht die Rechtsanwaltskammer, der ein Anwalt angehört. Die Grundlage ist § 43c der Bundesrechtsanwaltsordnung (BRAO). Das Gesetz selbst nennt nur vier Gebiete: Verwaltungs-, Steuer-, Arbeits- und Sozialrecht. Das Urheber- und Medienrecht gehört nicht dazu: Der Titel ist in der Fachanwaltsordnung (FAO) geregelt. Die Satzungsversammlung beschließt die FAO. Sie ist ein Gremium der Anwaltschaft bei der Bundesrechtsanwaltskammer und erlässt die Berufsregeln als Satzung. Die Einzelheiten stehen für dieses Gebiet vor allem in § 5 und § 14j FAO.
Ein Anwalt muss nachweisen:
- Zulassung: mindestens drei Jahre Zulassung und Tätigkeit als Anwalt innerhalb der letzten sechs Jahre vor dem Antrag (§ 3 FAO).
- Theorie: in der Regel einen Fachlehrgang von mindestens 120 Zeitstunden, der alle Bereiche des Gebiets umfasst (§ 4 FAO). Dazu kommen mindestens drei schriftliche Klausuren unter Aufsicht, zusammen mindestens 15 Zeitstunden (§ 4a FAO).
- Praxis: 80 Fälle aus allen Bereichen des § 14j Nummer 1 bis 6 FAO. Je mindestens 5 Fälle müssen das Urheberrecht, das Verlagsrecht und das Recht der öffentlichen Wort- und Bildberichterstattung betreffen (§ 14j Nummer 1 bis 3 FAO). Mindestens 20 Fälle müssen gerichtliche Verfahren sein. Der Anwalt muss die Fälle persönlich und weisungsfrei bearbeitet haben, also selbst und ohne an Weisungen gebunden zu sein. Die Fälle müssen aus den letzten fünf Jahren vor dem Antrag stammen (§ 5 Absatz 1 Satz 1 FAO). Der Zeitraum verlängert sich in bestimmten Fällen, etwa bei Elternzeit (§ 5 Absatz 3 FAO). Die Fallzahlen stehen in § 5 Absatz 1 Buchstabe q FAO.
- Fachgespräch: Ein Fachausschuss der Kammer prüft die Unterlagen und führt in der Regel ein Fachgespräch. Er kann darauf verzichten, wenn die Unterlagen ausreichen (§ 7 FAO).
Wer den Titel führt, muss sich jedes Jahr fortbilden: mindestens 15 Zeitstunden im Fachgebiet, als Teilnehmer, als Dozent oder durch wissenschaftliche Veröffentlichungen (§ 15 FAO). Ein Anwalt darf höchstens drei Fachanwaltstitel führen (§ 43c Absatz 1 BRAO).
Seit dem 1. Dezember 2025 zählen Fälle aus den letzten fünf Jahren vor dem Antrag; vorher waren es drei Jahre.
Die Zahlen
Im amtlichen Anwaltsverzeichnis führen 436 Anwälte mit Kanzlei den Titel Fachanwalt für Urheber- und Medienrecht. Stand der Daten: 25. Oktober 2026.
187 von ihnen nennen Urheber- und Medienrecht zusätzlich als Tätigkeitsschwerpunkt, auf der eigenen Website oder in einem Anwaltsverzeichnis.
Weitere 1.114 Anwälte nennen Urheber- und Medienrecht als Schwerpunkt, ohne den Fachanwaltstitel zu führen.
Die Bundesrechtsanwaltskammer zählte zum 1. Januar 2026 bundesweit 412 Fachanwälte für Urheber- und Medienrecht. Die beiden Zahlen sind an verschiedenen Tagen erhoben. Außerdem zeigt dieses Verzeichnis keine Syndikusrechtsanwälte, also Anwälte, die angestellt für ein Unternehmen oder einen Verband tätig sind.
Nach Bundesland
- Berlin 92
- Nordrhein-Westfalen 78
- Bayern 76
- Hamburg 59
- Hessen 36
- Baden-Württemberg 27
- Niedersachsen 18
- Sachsen 13
- Bremen 9
- Rheinland-Pfalz 9
- Mecklenburg-Vorpommern 5
- Schleswig-Holstein 5
- Thüringen 5
- Brandenburg 3
- Sachsen-Anhalt 1
Die Orte mit den meisten Titelträgern
Häufige Fragen
Was unterscheidet einen Fachanwalt für Urheber- und Medienrecht von einem Anwalt mit dem Tätigkeitsschwerpunkt Urheber- und Medienrecht?
Den Titel Fachanwalt verleiht die Rechtsanwaltskammer. Vorher prüft sie die besonderen theoretischen Kenntnisse (in der Regel Lehrgang und Klausuren) und die praktischen Erfahrungen (bearbeitete Fälle). Einen Tätigkeitsschwerpunkt nennt ein Anwalt dagegen selbst. Dafür braucht er keine Erlaubnis der Kammer. Er muss aber die Kenntnisse nachweisen können, die er angibt. Die Angabe darf nicht mit einem Fachanwaltstitel verwechselt werden können (§ 7 der Berufsordnung für Rechtsanwälte, BORA).
Wer verleiht den Titel?
Der Vorstand der Rechtsanwaltskammer, der der Anwalt angehört. Vorher prüft ein Fachausschuss der Kammer die Nachweise (§ 43c Absatz 2 BRAO).
Muss ein Fachanwalt sich fortbilden?
Ja. Er muss jedes Kalenderjahr mindestens 15 Zeitstunden Fortbildung im Fachgebiet nachweisen (§ 15 FAO). Sonst kann die Kammer die Erlaubnis widerrufen, den Titel zu führen (§ 43c Absatz 4 BRAO).
Gehört das Rundfunkrecht zum Urheber- und Medienrecht?
Ja. § 14j Nummer 4 FAO nennt das Rundfunkrecht ausdrücklich als Teil der nachzuweisenden Kenntnisse. Dasselbe gilt für das Recht der öffentlichen Wort- und Bildberichterstattung (Nummer 3).
Wie aktuell ist die Liste auf dieser Seite?
Die Liste beruht auf dem amtlichen Anwaltsverzeichnis. Das Datum des Abrufs steht bei den Zahlen. Jeder Eintrag nennt seine Quelle.
Quellen
- Fachanwaltsordnung (FAO), Fassung vom 1. Oktober 2026, §§ 3 bis 7, 14j und 15, Bundesrechtsanwaltskammer
- Berufsordnung für Rechtsanwälte (BORA), Fassung vom 1. Dezember 2025, § 7, Bundesrechtsanwaltskammer
- § 43c Bundesrechtsanwaltsordnung (BRAO)
- Fachanwaltsstatistik zum 1. Januar 2026, nach Fachanwaltstiteln, Bundesrechtsanwaltskammer
- Amtliches Anwaltsverzeichnis der Bundesrechtsanwaltskammer, Datum des Abrufs bei den Zahlen