Was das Gebiet umfasst
Das Insolvenz- und Sanierungsrecht regelt, was geschieht, wenn jemand seine Schulden nicht mehr zahlen kann. Das gilt für Personen und für Unternehmen. Es regelt auch die Sanierung eines Unternehmens, also wie es wieder auf eine tragfähige Grundlage gestellt werden kann. Die Fachanwaltsordnung nennt drei Bereiche.
Der erste Bereich ist das materielle Insolvenz- und Sanierungsrecht. Es behandelt unter anderem:
- die Insolvenzgründe und die Wirkungen des Insolvenzantrags. Insolvenzgründe sind Zahlungsunfähigkeit (§ 17 der Insolvenzordnung, InsO), drohende Zahlungsunfähigkeit (§ 18 InsO) und Überschuldung (§ 19 InsO). Die drohende Zahlungsunfähigkeit ist nur ein Grund, wenn der Schuldner selbst den Antrag stellt (§ 18 Absatz 1 InsO). Die Überschuldung ist nur bei juristischen Personen, etwa einer Aktiengesellschaft oder einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung, und bei bestimmten Personengesellschaften ein Grund (§ 19 Absatz 1 und 3 InsO). Für die Insolvenz eines Nachlasses regelt § 320 InsO die Eröffnungsgründe gesondert. Dort ist auch die Überschuldung ein Grund,
- die Wirkungen der Verfahrenseröffnung und die Sicherung und Verwaltung der Insolvenzmasse, also des Vermögens, aus dem die Gläubiger bezahlt werden,
- das Amt des Insolvenzverwalters (zum Beispiel § 56 InsO) und des Sachwalters, der einen Schuldner überwacht, der sein Verfahren selbst führt. Die Vergütung des Verwalters und des Sachwalters regelt die Insolvenzrechtliche Vergütungsverordnung,
- das Amt des Restrukturierungsbeauftragten. Ihn bestellt das Restrukturierungsgericht in bestimmten Fällen einer Restrukturierung nach dem Unternehmensstabilisierungs- und -restrukturierungsgesetz (StaRUG), zum Beispiel nach § 73 StaRUG,
- die Rechte von Gläubigern und Dritten, etwa das Recht, eigene Sachen herauszuverlangen (Aussonderung), das Recht, aus Sicherheiten vorrangig bezahlt zu werden (Absonderung), und die Aufrechnung, also die Verrechnung gegenseitiger Forderungen,
- die Insolvenzanfechtung (§ 129 InsO), mit der bestimmte Zahlungen und Geschäfte vor der Insolvenz rückgängig gemacht werden können,
- Bezüge zum Arbeits- und Sozialrecht, etwa das Insolvenzgeld für Arbeitnehmer nach § 165 des Dritten Buchs Sozialgesetzbuch (SGB III),
- Bezüge zum Steuerrecht,
- Bezüge zum Gesellschaftsrecht, etwa die Pflicht der Geschäftsleitung, einen Insolvenzantrag zu stellen (§ 15a InsO),
- Bezüge zum Insolvenzstrafrecht, etwa der Bankrott in § 283 des Strafgesetzbuchs,
- die Grundzüge des internationalen Insolvenzrechts, etwa nach der Europäischen Insolvenzverordnung.
Der zweite Bereich ist das Verfahrensrecht. Es umfasst das Eröffnungsverfahren, das Regelverfahren, den Restrukturierungs- und Insolvenzplan, die Verbraucherinsolvenz, die Restschuldbefreiung und Sonderinsolvenzen. Das Eröffnungsverfahren reicht vom Antrag bis zur Entscheidung des Gerichts über die Eröffnung (§§ 13 und 21 InsO). Das Regelverfahren ist das Verfahren nach den allgemeinen Vorschriften der Insolvenzordnung. Für die Verbraucherinsolvenz gelten daneben besondere Regeln (§ 304 InsO). Die Restschuldbefreiung befreit einen Schuldner von den Schulden, die im Insolvenzverfahren offen geblieben sind. Sie steht nur natürlichen Personen offen, also Menschen (§ 286 InsO). Das Gericht entscheidet darüber in der Regel, wenn drei Jahre seit der Eröffnung vergangen sind (§§ 287 und 300 InsO). Manche Schulden sind ausgenommen, etwa Geldstrafen (§ 302 InsO). Eine Sonderinsolvenz ist etwa die Insolvenz eines Nachlasses.
Die Grundlage ist die Insolvenzordnung. Sie enthält zum Beispiel den Insolvenzplan in § 217 InsO, das Verbraucherinsolvenzverfahren in § 304 InsO und die Restschuldbefreiung in § 286 InsO. Für eine Sanierung außerhalb eines Insolvenzverfahrens stellt das StaRUG Instrumente bereit, etwa die gerichtliche Bestätigung eines Restrukturierungsplans (§ 29 StaRUG).
Der dritte Bereich sind die betriebswirtschaftlichen Grundlagen. Dazu gehören Buchführung, Bilanzierung und Bilanzanalyse sowie die Rechnungslegung in der Insolvenz. Dazu gehören auch betriebswirtschaftliche Fragen von Restrukturierungs- und Insolvenzplänen, Sanierung, übertragender Sanierung (Verkauf des Betriebs an einen neuen Träger) und Liquidation.
Typische Situationen
Menschen suchen einen Fachanwalt für Insolvenz- und Sanierungsrecht zum Beispiel in diesen Lagen:
- Ein Unternehmer hat Fragen zu den Pflichten seines Unternehmens bei Zahlungsunfähigkeit oder Überschuldung.
- Ein Unternehmen möchte sich außerhalb oder innerhalb eines Insolvenzverfahrens sanieren.
- Ein Gläubiger hat Forderungen gegen ein Unternehmen, das insolvent geworden ist.
- Jemand hat von einem Insolvenzverwalter ein Schreiben zur Insolvenzanfechtung erhalten.
- Eine Privatperson mit hohen Schulden hat Fragen zur Verbraucherinsolvenz und zur Restschuldbefreiung.
- Ein Arbeitnehmer hat Fragen zu Lohn und Insolvenzgeld, weil sein Arbeitgeber insolvent ist.
- Ein Geschäftsführer hat Fragen zur Insolvenzverwaltung oder zur Eigenverwaltung, bei der die Geschäftsleitung das Verfahren unter Aufsicht eines Sachwalters selbst führt.
Diese Beispiele beschreiben nur, wann Menschen nach einem Fachanwalt suchen. Diese Seite beurteilt keinen Einzelfall.
Wie ein Anwalt den Titel erwirbt
Den Titel verleiht die Rechtsanwaltskammer, der ein Anwalt angehört. Die Grundlage ist § 43c der Bundesrechtsanwaltsordnung (BRAO). Das Insolvenz- und Sanierungsrecht gehört nicht zu den vier Fachanwaltschaften, die dieses Gesetz selbst nennt. Es ist eine der weiteren, die die Fachanwaltsordnung (FAO) vorsieht (§ 1 FAO). Die Einzelheiten regelt die FAO. Die Satzungsversammlung beschließt die FAO. Sie ist ein Gremium der Anwaltschaft bei der Bundesrechtsanwaltskammer und erlässt die Berufsregeln als Satzung. Für dieses Gebiet gelten vor allem § 5 und § 14 FAO. Wer den früheren Titel Fachanwalt für Insolvenzrecht führt, darf stattdessen den neuen Titel führen (§ 1 Satz 3 FAO).
Ein Anwalt muss nachweisen:
- Zulassung: mindestens drei Jahre Zulassung und Tätigkeit als Anwalt innerhalb der letzten sechs Jahre vor dem Antrag (§ 3 FAO).
- Theorie: in der Regel einen Fachlehrgang von mindestens 120 Zeitstunden, der alle Bereiche des Gebiets umfasst (§ 4 FAO). Für betriebswirtschaftliche Grundlagen kommen 60 Zeitstunden hinzu, der Lehrgang dauert also mindestens 180 Zeitstunden. Die Vorschrift spricht dabei noch vom Fachgebiet Insolvenzrecht. Außerdem sind mindestens drei schriftliche Klausuren unter Aufsicht nötig, zusammen mindestens 15 Zeitstunden (§ 4a FAO).
- Praxis: mindestens 5 eröffnete Verfahren aus dem ersten bis sechsten Teil der Insolvenzordnung als Insolvenzverwalter oder als Verfahrenskoordinator nach § 269e InsO. Der Verfahrenskoordinator sorgt dafür, dass die Insolvenzverfahren mehrerer Unternehmen einer Gruppe abgestimmt ablaufen (§ 269f InsO). In zwei dieser Verfahren muss der Schuldner bei der Eröffnung mehr als fünf Arbeitnehmer beschäftigen. Dazu kommen 60 Fälle aus mindestens sieben der Themen, die § 14 Nummer 1 und 2 FAO im ersten und zweiten Bereich aufzählt. Der Anwalt muss sie persönlich und weisungsfrei bearbeitet haben, also selbst und ohne an Weisungen gebunden zu sein. Die Verfahren als Verwalter können ersetzt werden, etwa durch Tätigkeiten als Sachwalter, vorläufiger Verwalter, Restrukturierungsbeauftragter, Sanierungsgeschäftsführer oder Vertreter des Schuldners. Ein Verfahren, in dem der Schuldner mehr als fünf Arbeitnehmer beschäftigt, lässt sich durch sechs solche Tätigkeiten ersetzen, jedes andere Verfahren durch zwei. Für jedes ersetzte Verfahren sind acht weitere Fälle nachzuweisen. Die Fälle müssen aus den letzten fünf Jahren vor dem Antrag stammen (§ 5 Absatz 1 Satz 1 FAO). Der Zeitraum verlängert sich in bestimmten Fällen, etwa bei Elternzeit (§ 5 Absatz 3 FAO).
- Fachgespräch: Der Fachausschuss der Kammer prüft die Unterlagen und führt in der Regel ein Fachgespräch. Er kann darauf verzichten, wenn die Unterlagen ausreichen (§ 7 FAO).
Wer den Titel führt, muss sich jedes Jahr fortbilden: mindestens 15 Zeitstunden im Fachgebiet, als Teilnehmer, als Dozent oder durch wissenschaftliche Veröffentlichungen (§ 15 FAO). Ein Anwalt darf höchstens drei Fachanwaltstitel führen (§ 43c Absatz 1 BRAO).
Seit dem 1. Dezember 2025 zählen Fälle aus den letzten fünf Jahren vor dem Antrag; vorher waren es drei Jahre.
Die Zahlen
Im amtlichen Anwaltsverzeichnis führen 1.786 Anwälte mit Kanzlei den Titel Fachanwalt für Insolvenz- und Sanierungsrecht. Stand der Daten: 25. Oktober 2026.
1.118 von ihnen nennen Insolvenz- und Sanierungsrecht zusätzlich als Tätigkeitsschwerpunkt, auf der eigenen Website oder in einem Anwaltsverzeichnis.
Weitere 3.296 Anwälte nennen Insolvenz- und Sanierungsrecht als Schwerpunkt, ohne den Fachanwaltstitel zu führen.
2 von ihnen sind keinem vollständig erfassten Ort zugeordnet und fehlen deshalb in den Listen nach Bundesland und Ort.
Die Bundesrechtsanwaltskammer zählte zum 1. Januar 2026 bundesweit 1.756 Fachanwälte für Insolvenz- und Sanierungsrecht. Die beiden Zahlen sind an verschiedenen Tagen erhoben. Außerdem zeigt dieses Verzeichnis keine Syndikusrechtsanwälte, also Anwälte, die angestellt für ein Unternehmen oder einen Verband tätig sind.
Nach Bundesland
- Nordrhein-Westfalen 359
- Bayern 276
- Baden-Württemberg 245
- Niedersachsen 164
- Hessen 160
- Hamburg 134
- Sachsen 95
- Rheinland-Pfalz 78
- Berlin 70
- Schleswig-Holstein 40
- Bremen 36
- Thüringen 31
- Mecklenburg-Vorpommern 30
- Saarland 30
- Brandenburg 20
- Sachsen-Anhalt 16
Die Orte mit den meisten Titelträgern
Häufige Fragen
Was unterscheidet einen Fachanwalt für Insolvenz- und Sanierungsrecht von einem Anwalt mit dem Tätigkeitsschwerpunkt Insolvenzrecht?
Den Titel Fachanwalt verleiht die Rechtsanwaltskammer nach einer Prüfung der besonderen theoretischen Kenntnisse (in der Regel Lehrgang und Klausuren) und der praktischen Erfahrungen (bearbeitete Fälle). Einen Tätigkeitsschwerpunkt nennt ein Anwalt dagegen selbst. Dafür braucht er keine Erlaubnis der Kammer. Er muss aber die Kenntnisse nachweisen können, die er angibt. Die Angabe darf nicht mit einem Fachanwaltstitel verwechselt werden können (§ 7 der Berufsordnung für Rechtsanwälte, BORA).
Wer verleiht den Titel?
Der Vorstand der Rechtsanwaltskammer, der der Anwalt angehört. Vorher prüft der Fachausschuss der Kammer die Nachweise (§ 43c Absatz 2 BRAO).
Muss ein Fachanwalt sich fortbilden?
Ja. Er muss jedes Kalenderjahr mindestens 15 Zeitstunden Fortbildung im Fachgebiet nachweisen (§ 15 FAO). Sonst kann die Kammer die Erlaubnis zum Führen des Titels widerrufen (§ 43c Absatz 4 BRAO).
Ist der Fachanwalt für Insolvenzrecht dasselbe wie der Fachanwalt für Insolvenz- und Sanierungsrecht?
Die ältere Bezeichnung bleibt gültig. Wer den Titel Fachanwalt für Insolvenzrecht führt, darf stattdessen den Titel Fachanwalt für Insolvenz- und Sanierungsrecht führen (§ 1 Satz 3 FAO).
Warum ist der Lehrgang länger als in den meisten anderen Gebieten?
Zu den 120 Zeitstunden kommen 60 Zeitstunden für betriebswirtschaftliche Grundlagen (§ 4 Absatz 1 FAO). Diese Grundlagen sind auch einer der drei Wissensbereiche in § 14 FAO.
Wie aktuell ist die Liste auf dieser Seite?
Die Liste beruht auf dem amtlichen Anwaltsverzeichnis. Das Datum des Abrufs steht bei den Zahlen. Jeder Eintrag nennt seine Quelle.
Quellen
- Fachanwaltsordnung (FAO), Fassung vom 1. Oktober 2026, §§ 1, 3 bis 7, 14 und 15, Bundesrechtsanwaltskammer
- Berufsordnung für Rechtsanwälte (BORA), Fassung vom 1. Dezember 2025, § 7, Bundesrechtsanwaltskammer
- § 43c Bundesrechtsanwaltsordnung (BRAO)
- Fachanwaltsstatistik zum 1. Januar 2026, nach Fachanwaltstiteln, Bundesrechtsanwaltskammer
- Amtliches Anwaltsverzeichnis der Bundesrechtsanwaltskammer, Datum des Abrufs bei den Zahlen